Hinweis Bildrechte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus QR-KULTUR
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 53: Zeile 53:
  
 
''Verwendete Quellen:''  
 
''Verwendete Quellen:''  
 +
 
https://www.fotorecht-seiler.eu/fotografie-schutzfristen-urheberrecht
 
https://www.fotorecht-seiler.eu/fotografie-schutzfristen-urheberrecht
  

Version vom 20. Februar 2020, 22:42 Uhr

Hinweise zu Foto- und Bildrechten

Die nachfolgenden Informationen dienen als Orientierung bei Bild- und Fotorechten. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um keine Rechtsberatung handelt und kein Anspruch auf formale Richtigkeit der Aussagen begründet werden kann.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei historischen Fotos nicht pauschal vom Erlöschen des Urheberrechts auf der Grundlage des Alters ausgegangen werden kann. Hierbei können auch Faktoren wie das Erbrecht eine Rolle spielen.

Zunächst ist es erforderlich eine Schutzfristberechnung durchzuführen. Hierbei war bisher relevant, wer das Foto zu welchem Zeitpunkt gemacht hat und was als Motiv abgebildet ist. Zudem war auch zu beachten, ob es sich um veröffentliche oder nicht veröffentlichte Fotos handelt. Problematisch war dabei die mehrfach geänderte Rechtslage innerhalb der vergangenen 150 Jahre. Seit Beginn des 20 Jahrhundert wurde die Rechtsprechung mehrfach angepasst. Von ursprünglich 5 Jahren Urheberrecht im Jahr 1876 wuchs die Schutzfrist bis 1965 auf 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen an. Hiermit wollte man das Vererben der geistigen Leistung des Fotografen für zwei Generationen Erben (je 35 Jahre) ermöglichen.

Die vielen Änderungen der Gesetzeslage erforderten in der Vergangenheit eine umfassende Berechnung der Schutzfrist. Dabei wurde geprüft, welche Regelungen zum Zeitpunkt des Erstellens galten, welchen gestalterischen Wert die Fotos aufwiesen und ob sich die Rechtslage z.B. durch Novellierungen verändert hatten.

1995 wurde mit der EU-Schutzdauerrichtlinie eine EU-weite Rechtsangleichung durchgeführt. Danach wurden die ursprünglichen deutschen Regelungen weitgehend in Frage gestellt. Gerichte urteilten in der jüngeren Zeit meist so, dass grundsätzlich eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen besteht, unabhängig vom gestalterischen Wert des Bildes. Zudem wurde auch bei Auftragsarbeiten das Urheberrecht dem Fotografen und nicht dem Auftraggeber zugesprochen.

Dennoch blieben Sonderregelungen im deutschen Recht erhalten:

Nachlasswerke nach §71 UrhG

Hier wird es wieder für die Weiterverwendung historischer Fotos unübersichtlich. Bei unveröffentlichten Fotos, z.B. bei einem Dachbodenfund, dessen urheberrechtlicher Schutz bereits abgelaufen ist, besteht trotzdem eine besondere Schutzfrist. Hierbei wird der Person, die die Fotos zum ersten Mal erlaubterweise veröffentlicht, ein Nutzungsrecht von 25 Jahren zugesprochen, auch wenn der Fotograf mehr als 70 Jahre tot ist.

Somit kann ein historisches Foto mit einem Motiv aus der Zeit vor 1950 (2020 minus 70 Jahre Tod des Fotografen) zum aktuellen Zeitpunkt noch urheberrechtlich geschützt sein, wenn dessen Erstveröffentlichung weniger als 25 Jahre zurückliegt!

Anonyme und pseudonyme Werke nach §66 UrhG

Viele historische Werke können keinem Fotografen zugeordnet werden. Wurde das Foto anonym veröffentlicht, so gilt die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Veröffentlichungszeitpunkt. Bei unveröffentlichten Fotos erlischt der Urheberschutzanspruch 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.

Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der 70 Jahre seit Veröffentlichung bzw. Herstellung, so gilt die Schutzfrist wieder bis zu 70 Jahre nach seinem Tod.

Digitalisierung und Nachbearbeitung

Historische Fotos werden häufig digitalisiert und nachbearbeitet. Inhaltlich wird die Bildaussage dabei nicht verändert. Somit lässt sich hierauf kein eigenes Bearbeitungsurheberrecht begründen, da es an der eigenen schöpferischen Leistung fehlt.

Bei noch geschützten Werken kann nach §23 UrhG sogar eine Genehmigung des Urhebers erforderlich werden, falls bei der Bearbeitung das Ausgangswerk verändert wird.

Versuch einer Einordnung

Bei historischen Fotos, die nach 1950 erstellt wurden, ist generell davon auszugehen, dass Urheberrechte des Fotografen bestehen. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Fotograf weniger als 70 Jahre tot ist.

Geht man nun großzügig davon aus, dass ein Mensch 80 Jahre alt wird und nur in Ausnahmefällen von einer Fotografentätigkeit vor dem 15 Lebensjahr möglich war, so kann man erst bei historischen Fotos, die mehr als 135 Jahre alt sind, von einer Rechtefreiheit ausgehen, also vor 1885. Somit sind die Erben des namentlich bekannten Fotografen um Genehmigung zu bitten.

Bei bisher unveröffentlichten Fotos, z.B. aus einem Nachlass, die vor weniger als 25 Jahren zum ersten Mal veröffentlicht wurden, bestehen ebenfalls weiterhin eine besondere Schutzfrist!

Ist zu einem Foto kein Fotograf nachweisbar, so ist von einer Schutzfrist von 70 Jahren nach Erstellung auszugehen. Hierbei ist das Original des Fotos zu prüfen. Eine digitale Kopie, die womöglich mehrfach weitergereicht wurde, ist dabei nicht ausreichend.

___

Beispiel:

Der Fotograf Peter Weller ist für seine zeitgenössischen Fotos im Raum Westerwald bekannt. Er verstarb 1940 in Düsseldorf. Somit ist davon auszugehen, dass seine Bildrechte an veröffentlichten Fotos bereits 2010 erloschen sind.

Seine Werke wurden in den Bildbänden „Hauberg und Eisen. Landwirtschaft und Industrie im Siegerland um 1900“ im Jahr 1980 und in „Unterwegs mit dem Photographen Peter Weller“ im Jahr 2011 veröffentlicht.

Die erste Publikation liegt heute (2020) mehr als 40 Jahre zurück. Fotos, die in diesem Buch zum ersten Mal veröffentlicht wurden unterliegen somit auch nicht mehr dem Schutz der 25-Jahre-Frist für Nachlassfotos. Unter Hinzunahme der Tatsache, dass der Fotograf bereits mehr als 70 Jahre tot ist, kann man von einem Erlöschen der Bildrechte der Fotos ausgehen, die in dieser Publikation veröffentlicht wurden.

Bei dem zweiten Bildband liegt die Veröffentlichung erst 9 Jahre zurück. Sollten sich in diesem Band Fotos als Erstveröffentlichungen befinden, so sind hier noch Bildrechte bis in das Jahr 2036 vorhanden! ___ Somit ist eine Aussage, dass ein Foto, welches Anfang des 20. Jahrhunderts gemacht wurde, grundsätzlich rechtefrei ist falsch!

Vielmehr sind verschieden Faktoren zu prüfen: - Ist der Fotograf mehr als 70 Jahre tot? - Wurde das Foto bereits veröffentlicht? - Ist die Erstveröffentlichung mehr als 25 Jahre her?

Verwendete Quellen:

https://www.fotorecht-seiler.eu/fotografie-schutzfristen-urheberrecht

https://www.gesetze-im-internet.de/

http://www.urheberrecht.org

https://dejure.org/