Hinweis Bildrechte

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Hinweise zu Foto- und Bildrechten

Die nachfolgenden Informationen dienen als Orientierung bei Bild- und Fotorechten. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um keine Rechtsberatung handelt und kein Anspruch auf formale Richtigkeit der Aussagen begründet werden kann.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei historischen Fotos nicht pauschal vom Erlöschen des Urheberrechts auf der Grundlage des Alters ausgegangen werden kann. Hierbei können auch Faktoren wie das Erbrecht eine Rolle spielen.

Zunächst ist es erforderlich eine Schutzfristberechnung durchzuführen. Hierbei war bisher relevant, wer das Foto zu welchem Zeitpunkt gemacht hat und was als Motiv abgebildet ist. Zudem war auch zu beachten, ob es sich um veröffentliche oder nicht veröffentlichte Fotos handelt. Problematisch war dabei die mehrfach geänderte Rechtslage innerhalb der vergangenen 150 Jahre. Seit Beginn des 20 Jahrhundert wurde die Rechtsprechung mehrfach angepasst. Von ursprünglich 5 Jahren Urheberrecht im Jahr 1876 wuchs die Schutzfrist bis 1965 auf 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen an. Hiermit wollte man das Vererben der geistigen Leistung des Fotografen für zwei Generationen Erben (je 35 Jahre) ermöglichen.

Die vielen Änderungen der Gesetzeslage erforderten in der Vergangenheit eine umfassende Berechnung der Schutzfrist. Dabei wurde geprüft, welche Regelungen zum Zeitpunkt des Erstellens galten, welchen gestalterischen Wert die Fotos aufwiesen und ob sich die Rechtslage z.B. durch Novellierungen verändert hatten.

1995 wurde mit der EU-Schutzdauerrichtlinie eine EU-weite Rechtsangleichung durchgeführt. Danach wurden die ursprünglichen deutschen Regelungen weitgehend in Frage gestellt. Gerichte urteilten in der jüngeren Zeit meist so, dass grundsätzlich eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen besteht, unabhängig vom gestalterischen Wert des Bildes. Zudem wurde auch bei Auftragsarbeiten das Urheberrecht dem Fotografen und nicht dem Auftraggeber zugesprochen.

Dennoch blieben Sonderregelungen im deutschen Recht erhalten:

Nachlasswerke nach §71 UrhG

Hier wird es wieder für die Weiterverwendung historischer Fotos unübersichtlich. Bei unveröffentlichten Fotos, z.B. bei einem Dachbodenfund, dessen urheberrechtlicher Schutz bereits abgelaufen ist, besteht trotzdem eine besondere Schutzfrist. Hierbei wird der Person, die die Fotos zum ersten Mal erlaubterweise veröffentlicht, ein Nutzungsrecht von 25 Jahren zugesprochen, auch wenn der Fotograf mehr als 70 Jahre tot ist.

Somit kann ein historisches Foto mit einem Motiv aus der Zeit vor 1950 (2020 minus 70 Jahre Tod des Fotografen) zum aktuellen Zeitpunkt noch urheberrechtlich geschützt sein, wenn dessen Erstveröffentlichung weniger als 25 Jahre zurückliegt!

Anonyme und pseudonyme Werke nach §66 UrhG

Viele historische Werke können keinem Fotografen zugeordnet werden. Wurde das Foto anonym veröffentlicht, so gilt die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Veröffentlichungszeitpunkt. Bei unveröffentlichten Fotos erlischt der Urheberschutzanspruch 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.

Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der 70 Jahre seit Veröffentlichung bzw. Herstellung, so gilt die Schutzfrist wieder bis zu 70 Jahre nach seinem Tod.