Steinebacher Knappenverein zu Steinebach

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Der Bindweider Knappenverein wurde 1872 durch Anton Kirschbaum, den ersten Betriebsführer auf Grube Bindweide, gegründet.
Dem Knappenverein war eine Unterstützungskasse angeschlossen. Hieraus wurden beispielsweise den Bergleuten Renten gezahlt.[1]
Die Satzung des Knappenvereins wurde in der Bergrevierbeschreibung Daaden-Kirchen von 1882 veröffentlicht:

Der Steinebacher Knappenverein zu Steinebach
Dieser erst seit einigen Jahren bestehende und schon auf 452 Mitglieder angewachsene Verein wird aus Beiträgen seiner Mitglieder unterhalten.
Er nimmt in der Regel nur die zum Knappschaftsältesten-Bezirk Steinebach des Heller Knappschaftsvereins gehörigen, ausnahmsweise aber auch anderen Bergleuten auf, sofern sie im Bürgermeisterbezirk Gebhardshain wohnen.
Der Verein bezweckt:
1. Unterstützung seiner Mitglieder und deren Angehörigen in Notfällen; 2. Förderung der Tugend und Bildung seiner Mitglieder durch gegenseitige Belehrung im Verkehr und in geselligen Zusammenkünften, namentlich auch durch Pflege der Musik und des Gesanges, sowie durch Unterhaltung einer Bibliothek.

Derselbe wird durch einen von Mitgliedern alle drei Jahre neu gewählten Vorstand von zehn, ihre Aemter als Ehrenämter bekleidenden Personen verwaltet und vertreten. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie einen Kassenführer und entscheidet über Aufnahme von Mitgliedern in den Verein durch Mehrheitsbeschluss.
Zur Mitgliedschaft ist das 16. Lebensjahr, zur Stimmberechtigung in der Generalversammlung das 18. Lebensjahr, zur Wahl in den Vorstand das 24. Lebensjahr erforderlich. Schlechte Führung oder Nichtzahlung der Beiträge innerhalb sechs Monaten zieht den Verlust der Mitgliedschaft nach sich, worüber die Generalversammlung entscheidet.
Die Mitglieder bezahlen 1 Mark 50 Pfennig Eintrittsgeld und 25 Pfennig monatlichen Beitrag. Befreit von Beiträgen sind invalide Bergleute überhaupt, kranke während der Behinderung an der Arbeit, militärpflichtige während der Dienstzeit im Heere.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Theilnahme an allen Versammlungen der Vereinsmitglieder, auf Benutzung der Bibliothek etc., sowie auf die statutenmässige Unterstützungen. Letztere werden durch die Generalversammlung festgesetzt und zerfallen in
1. fortlaufende (7 1/2 bis 10 Mark monatlich) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Monaten in Folge von Krankheit, wenn die Knappschaftsklasse über die Zeitdauer hinaus keinen Krankenlohn mehr zahlt, und bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.
2. einmalige (30 Mark) im Sterbefalle eines Mitglieds, wenn dasselbe Ernährer der Hinterbliebenen war;
3. ausserordentliche, wovon jedoch Mitglieder, die seit sechs Monaten mit ihren beiträgen im Rückstand sind, ausgeschlossen bleiben.

Der Verein besitzt ein Musikcorps und einen Gesangverein, die aus seinen Mitgliedern bestehen.“[2]


Verfasser: Christoph Eul (Diskussion) 14:09, 22. Okt. 2014 (CEST)

Literaturverzeichnis

  1. vgl. Koch, G. (1990): Glanz aus der Tiefe. Gudrun Koch:Siegen, S. 19
  2. vgl. Koch, G. (1990): Glanz aus der Tiefe. Gudrun Koch:Siegen, S. 20